AGB

AGBs

1. Geltungsbereich
Die Firma NEWpharma (Verkäufer) ist zum Vertragsabschluss ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen, insbesondere insoweit als sie den Geschäftsbedingungen der Firma NEWpharma entgegenstehen, oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen binden die Firma NEWpharmanicht. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die Bedingungen der Firma NEWpharma maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Firma NEWpharma erfolgen stets, soweit sie nicht befristet sind, frei bleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Firma NEWpharma maßgebend. Muster gelten als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Die Vertriebsangestellten, insbesondere die Außendienstmitarbeiter der Firma NEWpharma sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren, ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der Firma NEWpharma betreffen, entbinden die Firma NEWpharma für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von den Lieferpflichten. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Ansprüche des Vertragspartners (Käufers) auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, wenn die Firma NEWpharma die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Firma NEWpharma steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Käufer unter Vorbehalt weitere Ansprüche, der Firma NEWpharma den entstandenen Schaden für die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu entschädigen. Im Falle einer Nichtlieferung steht dem Käufer jedoch frühestens drei Monate nach dem vereinbarten Liefertermin ausschließlich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche werden abbedungen.

4. Verpackung
Erfolgt eine Verpackung in vom Käufer gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit der Verpackungen keine Gewähr übernommen. Die Firma NEWpharma ist berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt keine Nachlieferung des beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, ist die FirmaNEWpharma berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen. Die Firma NEWpharma ist dabei bemüht ein geeignetes, den Wünschen des Kunden entsprechendes Verpackungsmaterial einzusetzen. Jede Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die bestellte Ware das Auslieferungslager verlassen oder dem Käufer zur Verfügung gestellt worden ist. Transportschäden sind unverzüglich bei der Firma NEWpharma anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen. Die Firma NEWpharma ist jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.

5. Mängelrüge
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma NEWpharma setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners (Käufers) voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von acht Tagen seit Erhalt zu prüfen. Mögliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich bei der Firma NEWpharma zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht mehr anerkannt. Beanstandete Ware ist durch den Käufer bis zu der endgültigen Entscheidung der Firma NEWpharma über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und darf nur mit Zustimmung der Firma NEWpharma zurückgesandt werden. Der Käufer hat der Firma NEWpharma in jedem Fall die Begutachtung dieser Ware zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nach Wahl der Firma NEWpharma auf Gutschrift, Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung oder Nachbesserung. Die Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebenen Analysen werden von der Firma NEWpharma nicht übernommen. Die lebensmittelrechtliche richtige Bezeichnung beim Kauf der Ware ist unabhängig von der Produktbezeichnung der Firma NEWpharma, Aufgabe des Käufers. Im Falle begründeter Mängelrügen ist die Firma NEWpharma lediglich verpflichtet, die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach Wahl der Firma NEWpharma entweder den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der gerügten oder beanstandeten Ware zur Gesamtlieferung zu ermäßigen, oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sofern die Ersatzlieferung erfolgt und diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche seitens des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Verjährung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Werden Eingriffe durch Dritte vorgenommen, oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet, gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung der Firma NEWpharma.

7. Preise, Zahlungsbedingungen, Mitwirkungspflichten des Käufers
7.1. Preisänderungen durch Lieferanten der Firma NEWpharma bleiben in jedem Falle vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden. Für die Rechnungsstellung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern des Verkäufers beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichten maßgebend. Die Rechnungen der Firma NEWpharma sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Firma NEWpharma berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem Verfalltag zu verzinsen. Ein weitgehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Firma NEWpharma ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. Die Firma NEWpharma behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.
7.2. Der Käufer unterstützt die Firma NEWpharma bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im Falle des Verzuges des Käufers ist die Firma NEWpharma berechtigt, ihre bis dahin entstandenen Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Käufers tritt in dem Falle spätestens 24 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Firma NEWpharma ein.

8. Eigentumsvorbehalt/ Annahmeverzug
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma NEWpharma bis der Käufer sämtliche Forderungen insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit der Firma NEWpharma beglichen hat.
8.2. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für die Firma NEWpharma als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass die Firma NEWpharma dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma NEWpharma gehörenden, oder von ihr gelieferten Waren durch den Käufer steht der Firma NEWpharma das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches gilt im Falle der Vermischung.
8.3. Sollte der Progressionsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung erlöschen, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache in de Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die Firma NEWpharma ab. Der Käufer verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für die Firma NEWpharma. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als Progressionsvorbehalt für die Firma NEWpharma gelten.
8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverfolgen, solange er sich nicht mit den Leistungen an die Firma NEWpharma im Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet mit seinen Kunden einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung gilt schon jetzt in Höhe des auf die Progressionsvorbehalt entfallenden Kaufpreises als an die Firma NEWpharma abgetreten. Die Firma NEWpharma nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Firma NEWpharma. Sollte der Verkäufer mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede treffen, oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nicht unmittelbar auf die Firma NEWpharmaübergeht, so gilt die Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Käufers schon jetzt als an die Firma NEWpharma abgetreten. Die Firma NEWpharma nimmt wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an die Firma NEWpharma abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst.
8.5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotzdem ermächtigt. Die dem Käufer von der Firma NEWpharma erteilte Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die Firma NEWpharma wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Firma NEWpharma hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die Firma NEWpharma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.
8.6. Sollte der Käufer in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder anderwertigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Firma NEWpharma abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.
8.7. Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres erlischt. In diesem Falle geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen Forderungen stehen ebenfalls dem Käufer zu.
8.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Firma NEWpharma um mehr als 20%, so wird die Firma NEWpharma auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Firma NEWpharma freigeben.
8.9. Bei Kaufverträgen sowie Verträgen, die Sonderanfertigungen bzw. Produktionen auf individuellen Kundenwunsch zum Gegenstand haben, besteht Abnahmepflicht.
8.10. Sofern der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist und unter Androhung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen schweigt oder keine Zahlung leistet und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch auf Vertragserfüllung der Firma NEWpharma bestehen. Stattdessen kann die Firma NEWpharma jedoch auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
8.11. Mit Eintritt des Verzuges geht die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der Kaufsache auf den Käufer über, soweit durch die Firma NEWpharma nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
8.12. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverweigerung des Käufers, ist die Firma NEWpharma berechtigt, 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
8.13. Für den Fall der Entstehung höherer Schäden, behält sich die Firma NEWpharma das Recht vor, an Stelle der Schadensersatzpauschale gemäß Ziffer 8.12., einen von der Firma NEWpharma nachzuweisenden, höheren Schaden geltend zu machen.
8.14. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von € 25,00 je Europaletten-Stellplatz für jeden angefangenen Monat berechnet werden.  Der Käufer kann den Nachweis erbringen, dass Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
8.15. Kosten für eine erneute Anlieferung, nach Eintritt des Abnahmeverzugs, gehen zu Lasten des Käufers.

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs ohne Abzug fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.
9.2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wird im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit dessen Gegenforderung durch die Firma NEWpharma schriftlich anerkannt wird, oder rechtskräftig festgestellt wurde.
9.3. Wird die Rechnung nicht beglichen, ist die Firma NEWpharmaberechtigt, den unter Ziffer 7.2. dieser Bedingungen vereinbarten Zinssatz zu verlangen.
9.4. Die Firma NEWpharma ist berechtigt, trotz eventuell anders lautenden Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird die Firma NEWpharma den Käufer unverzüglich über Art und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren.
9.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma NEWpharma über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber angenommen.
9.6. Befindet sich der Käufer gegenüber der Firma NEWpharma mit Zahlungsverpflichtungen um mehr als 14 Tage in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
9.7. Der Firma NEWpharma gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

10. Rücktritt
10.1. Soweit ein Rücktrittsrecht weder vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht und NEWpharma auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält NEWpharma den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung:
– Bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragsvolumens
– bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Bestellbestätigung beim Kunden in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens und
– bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 10 Tagen vor der Lieferung an den Kunden in Höhe von 90 % des vereinbarten Auftragsvolumens.
10.2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich des Wertes der von NEWpharma ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was NEWpharma durch einen anderweitigen Verkauf der Ware erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Kunden durch NEWpharma zu begründen.
10.3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die Firma NEWpharma zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist, als die geforderte Entschädigungspauschale.
10.4. NEWpharma behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit NEWpharma nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist NEWpharma verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was NEWpharma durch den anderweitigen Verkauf der Ware erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

11. Haftung
Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen Produkte im jeweiligen Land. Dasselbe gilt für alle textlichen und werblichen Aussagen an der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Soweit sich aus der jeweiligen Gesetzeslage trotzdem eine Haftung der Firma NEWpharma ergeben sollte, stellt der Käufer die Firma NEWpharma im Innenverhältnis von jeglichen Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden (z.B. Patentrechte oder ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exports der Ware der Firma NEWpharma durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere falls durch die Erzeugnisse der Firma NEWpharma Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie Sachschäden auftreten.

12. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma NEWpharma der Erfüllungsort.

13. Gerichtsstand/Schlussbestimmung
13.1. Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma NEWpharma zuständige Gericht.
13.2. Die Durchführung des Vertrages, sowie seine rechtliche Bewertung, unterliegt dem deutschen Recht, unabhängig, ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde. In jedem Fall gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts insbesondere unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Rechts der Europäischen Union, nur deutsches Recht.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Nur in sinnvoller Kombination und Menge der eingesetzten Rohstoffe kann ein Produkt seinen vollen Nutzen und seine Wirksamkeit effektiv entfalten. Von höchster Priorität ist daher für NEWpharma die enge Zusammenarbeit mit modernen Laboren und deren aktuellen Know-How. Unser gemeinsames Wissen ist Garant für ein qualitätsvolles Produkt. Partizipieren Sie an unserem potenzierten Wissen!